Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solarpflege.de (im Folgenden „Verwender“) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen -nachfolgend „Unternehmer“- (B2B) und Verbrauchern (B2C), (beide zusammen im Folgenden „Vertragspartner“).

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Verwenders mit Unternehmern als auch Verbrauchern. Soll eine Bestimmung nur für eine der beiden Gruppen Geltung haben, so wird diese Gruppe explizit bezeichnet.

3. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so wird seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn nach deren Erhalt kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt und wenn in einem Schreiben des Unternehmers oder in sonstiger Weise auf die Bedingungen des Unternehmers verwiesen wird.

4. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, soweit der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt.

§ 2 Angebot, Kostenvoranschlag

1. Alle Angebote des Verwenders sind freibleibend, es sei denn, etwas anderes wird im Angebot ausdrücklich bestimmt. 

2. Der Verwender ist an den, für den Vertragspartner auf dessen Wunsch erstellten, verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von zwei Kalenderwochen nach seiner Abgabe gebunden; bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen gelten Abweichungen von 15 % als statthaft. Zu weitergehenden Überschreitungen holt der Verwender unmittelbar vor Durchführung weiterer Arbeiten die Zustimmung des Vertragspartners ein. Dem Vertragspartner steht in diesem Fall jedoch ein Kündigungsrecht zu.

§ 3 Vertragsschluss

1. Ein Vertrag kommt erst bei schriftlicher Auftragsbestätigung oder bei Lieferung der Ware bzw. Leistung durch den Verwender zustande. Der Verwender ist zur Vornahme von technischen Modifizierungen an der Lieferung berechtigt, soweit keine Beeinträchtigung der technischen Funktion oder eine Verschlechterung an dem Liefergegenstand eintritt. 

2. Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichneten Leistungen. 

3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verwender die ausschließlichen Eigentums- und Immaterialgüterrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Vertragspartner hat auf Verlangen alle Unterlagen, die mit dem Angebot zusammenhängen, herauszugeben.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die jeweilige MwSt. wird in jeweils gesetzlicher Höhe hinzugerechnet. Gegenüber dem Verbraucher wird der Preis einschließlich gesondert ausgewiesener MwSt. angegeben. 

2. Beanstandungen oder Reklamationen der erteilten Rechnung sind, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, unverzüglich nach Aushändigung der jeweiligen Rechnung schriftlich mitzuteilen. 

3. Der Vertragspartner ist berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die entweder unbestritten, vom Verwender anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Außerdem ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts insofern befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

4. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung in voller Höhe nach Erhalt der Rechnung fällig. Skonto wird nicht gewährt. 

5. Schecks und Wechsel sind nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber entgegengenommen, vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen werden weiterberechnet. 

6. Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden, um die Vorfinanzierung zu gewährleisten. Der Verwender behält sich das Recht vor, die Preise gegenüber Unternehmern entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten; in gleicher Weise wird der Verwender bei Kostensenkungen verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Unternehmer auf Verlangen nachgewiesen. Der Verwender behält sich gegenüber dem Verbraucher das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen der Vorverkäufer zu erhöhen. Eine entsprechende Änderung des Preises wird dem Verbraucher mindestens vier Wochen im Voraus schriftliche bekannt gegeben; dem Verbraucher steht sodann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu. Entsprechendes gilt auch für Preisminderungen. 

7. Die Kosten für Strom und Wasser werden vom Auftraggeber übernommen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises zzgl. aller Nebenkosten Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

2. Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware bereits vor vollständiger Bezahlung im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs an Dritte weiter zu veräußern. 

3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und dem Verwender einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzerwechsel der Vorbehaltsware hat der Vertragspartner ebenso unverzüglich anzuzeigen. 

4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so darf er über die Vorbehaltsware auch darüber hinaus nicht verfügen. 

5. Wird Vorbehaltsware mit Waren, die nicht dem Verkäufer gehören, durch den Unternehmer verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der Gesamtsache. In dem Fall, dass der Unternehmer durch Verbindung Alleineigentum erwirbt, überträgt der Unternehmer an den Verkäufer bereits jetzt Miteigentum, und zwar gemäß dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der fremden Ware zum Zeitpunkt der Verbindung. Übersteigen die dem Verkäufer hieraus zustehenden Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 120%, wird der Verkäufer die Sicherheiten freigeben. 

6. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so ist er berechtigt, die Vorbehaltsware in dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern; das Recht zur Veräußerung entfällt, wenn der Unternehmer im Verzug ist. Der Unternehmer tritt die aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Forderungen im Voraus an den Verwender ab. Die Abtretung gilt als angenommen. Der Unternehmer bleibt jedoch berechtigt, die im Voraus abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Berechtigung kann durch den Verwender jederzeit widerrufen werden. Der Unternehmer ist durch die Einziehungsberechtigung nicht zur Abtretung der Forderungen berechtigt. Für den Fall, dass sich Vorbehaltsware im Ausland befindet, verpflichtet sich der Vertragspartner, an allen erforderlichen Maßnahmen und Erklärungen mitzuwirken, um den Eigentumsvorbehalt gleichwertige Sicherungen zu verschaffen. 

7. Der Verwender ist unverzüglich zu informieren bei Eingriffen Dritter oder in Fällen von Pfändungen oder sonstigen Verfügungen. 

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, befindet er sich insbesondere nach erfolgloser angemessener Fristsetzung mit Zahlungen in Verzug, ist der Verwender zum Rücktritt vom Vertrag und Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verwender liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. 

9. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verwender darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt die Vorbehaltsware wieder an sich, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der gewöhnliche Verkaufswert der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet wird. Auf Wunsch des Vertragspartners, der nur unverzüglich nach Rücknahme der Vorbehaltsware geäußert werden kann, wird nach Wahl des Vertragspartners ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware.

§ 6 Fristen, Lieferungen / Leistungen und Verzug

1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend bestimmt, sind die vom Verwender genannten Liefer-/Leistungsfristen unverbindlich. Schriftlich vereinbarte verbindliche Fristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Verwender ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind. 

3. Fristgemäße Lieferung setzt voraus, dass der Vertragspartner beizustellende Waren und/oder Dokumente und ggfs. erforderliche Genehmigungen an den Verwender aushändigt und der Vertragspartner die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen erfüllt hat. Liegen nicht alle Voraussetzungen vor, verlängert sich entsprechend die Frist, es sei denn, der Verwender hat die Verzögerung zu vertreten. Die durch die Verzögerungen seitens des Vertragspartners zu vertretenden Schäden sind unverzüglich zu erstatten.

4. Bei Nichteinhaltung der Liefer-/Leistungsfrist aufgrund höherer Gewalt, Witterungsbedingungen, welche die ausführenden Arbeiter gefährden oder die Arbeiten vorübergehend unmöglich machen, Arbeitskämpfe oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Verwenders liegen, verlängert sich automatisch die Liefer-/Leistungszeit entsprechend, ohne dass der Verwender hierfür haftet. Witterungsbedingungen, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit führen sind insbesondere starke Gewitter, Stürme, Frost sowie starker Regenfall. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Verwender nicht rechtzeitig oder aber nicht ordnungsgemäß beliefert wird. Kommt es hierdurch zu einer Leistungsverzögerung von mehr als 4 Monaten, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. 

5. Modifiziert der Vertragspartner den Liefer- / Leistungsumfang, verlängert sich hierdurch die Lieferfrist entsprechend der dadurch entstehenden Verzögerung. Der Verwender nennt dem Vertragspartner unter Angabe der Gründe in diesem Fall unverzüglich einen neuen Liefer- / Leistungstermin.

6. Der Verwender ist berechtigt, Subunternehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten einzusetzen.

7. Die Reinigung wird gemäß dem Angebot durchgeführt. Sollten wegen hartnäckiger Verschmutzungen, insbesondere Harzrückstände, zusätzliche Arbeitsgänge erforderlich sein, so können zusätzliche Kosten anfallen. Der Dienstleister wird den Auftraggeber in einem solchen Falle informieren.

8. Der Auftraggeber hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass der Dienstleister seine Arbeiten ungestört verrichten kann. Er hat insbesondere während des gesamten Zeitraums der Durchführung der Dienstleistung den freien Zugang zu den zu reinigenden Flächen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Eine aufgrund der Verletzung dieser Obliegenheit durch den Dienstleister nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung. Müssen vom Dienstleister Räumarbeiten jeglicher Art ausgeführt werden, um sich den erfolgreichen Zugang zu den entsprechenden Flächen und Räumen zu schaffen, so ist er berechtigt, diese Leistung zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen. Das für die Reinigung notwendige Wasser und elektrischer Strom werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Die Kosten für den Wasser- und Stromverbrauch trägt der Auftraggeber allein.

§ 7 Gefahrübergang

Ist der Vertragspartner Unternehmer, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung ab Werk.

§ 8 Gewährleistung, Prüfgebühren

1. Ist der Vertragspartner Unternehmer, leistet der Verwender bei Mängeln der Ware nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Vertragspartner Verbraucher, hat dieser zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll.

2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, muss er offene Mängel unverzüglich und noch innerhalb einer Frist von einer Woche ab Gefahrübergang, bzw. bei verdeckten Mängeln unverzüglich jedoch noch innerhalb von 3 Tagen ab Entdeckung in Textform anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so hat er entsprechend § 254 BGB unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels eine entsprechende Mangelanzeige zu machen.

3. Für Unternehmer beträgt bei neuen Sachen die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang; bei gebrauchten Waren ist mit Ausnahme von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist und Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware die Gewährleistung ausgeschlossen. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der neuen Sache; bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt nicht im Falle der zwingend geltenden Fristen von 5 Jahren im Rahmen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2BGB.

4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf eine über den Vertragszweck hinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Es besteht keine Haftung für Mängel, die durch natürliche Abnutzung und Verschleißerscheinungen sowie äußere Einflüsse entstanden sind. Jegliche Mängelhaftung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne die Zustimmung des Verwedners die Ware selbst repariert, ändert, bearbeitet oder derartige Maßnahmen durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, der Mangel beruht nachweislich nicht auf der Reparatur, Änderung, Bearbeitung etc. Weiterhin entfällt jegliche Mängelhaftung, wenn die Ware nicht entsprechend ihrem vorgesehenen Zweck behandelt oder gebraucht wird oder eine sonstige unsachgemäße Behandlung oder Verwendung vorliegt. 

5. Der Verwender ist berechtigt, für die Untersuchung unberechtigter Gewährleistungsansprüche eine Aufwandsentschädigung zu erheben.

6. Erfolgt die Montage bzw. der Einbau nicht durch den Verwender und taucht danach ein Mangel auf, ist dieser nur zur Gewährleistung verpflichtet, wenn die Montage bzw. der Einbau der zuvor bearbeiteten oder verkauften Ware fachkundig und fachgerecht, insbesondere nach Maßgabe und Vorschrift des Herstellers, erfolgte. Für die fachkundige und fachgerechte Montage bzw. Einbau trägt der Vertragspartner die Beweislast, soweit es sich um einen Unternehmer handelt.

§ 9 Haftung

1. Der Verwender sowie dessen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies für sämtliche Ansprüche, unabhängig vom Rechtsgrund, sei es aus Vertrag oder Delikt.

2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verwender ausschließlich wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, der des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 

3. Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wurde, haftet der Verwender nur bis zur Höhe des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Dem Vertragspartner steht kein Anspruch aus Folge-, Mangelfolge-, oder reinem Vermögensschaden, bzw. entgangenem Gewinn zu.

4. Im Rahmen der Solarreinigung übernimmt der Verwender keinerlei Garantien für den wirtschaftlichen Erfolg der Solarreinigung. Des Weiteren übernimmt er zudem keine Haftung für den Ertragsausfall, der wegen Abschaltung der Anlage zum Zwecke der Reinigung dient. Auch für Schäden, die während der Reinigung aufgrund von unsachgemäßer Installation der Solar- oder Photovoltaikanlage verursacht werden, wird keine Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere für sich lösende Befestigungshalterungen der Module.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist oder bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder

6. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

§ 10 Werkleistungen

Für erbrachte Werkleistungen gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

1. Aufträge für Instandsetzungen/Reparaturen

a. Der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen für die Ware bzw. den Vertragsgegenstand ist vom Vertragspartner festzulegen.

b. In einem Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben werden die vereinbarten bzw. mit dem Verwender abgestimmten zu erbringenden Leistungen bezeichnet. Der voraussichtliche oder der verbindliche Leistungstermin wird angegeben.

c. Stellen sich während der Bearbeitung Umstände heraus, die bei Auftragsannahme noch nicht erkennbar, aber die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich macht, wird der Verwender den Vertragspartner unmittelbar hiervon verständigen, um eine definitive Entscheidung des Vertragspartners herbeizuführen. Entscheidet sich der Vertragspartner dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen, so gilt gem. § 649 BGB ein Anspruch auf Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten.

d. Der Verwender haftet zudem nicht für Fehler, die sich insbesondere aus Unterlagen, Zeichnungen, Mustern, Materialien sowie aus Angaben des Vertragspartners ergeben, soweit es für solarpflege.de unzumutbar ist, diese zu erkennen.

2. Soweit eine Veränderung von Aggregaten oder Bauteilen oder eine Bearbeitung von Vertragsgegenständen übernommen wird, beschränkt sich die Verpflichtung auf die fachgemäße Ausführung. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung trifft den Verwender nicht. Ein werkvertraglicher Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden ist.

3. Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als zwei Monate in Verzug, so steht dem Verwender das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von vier Wochen, den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Verwender zu; daneben ist er berechtigt, neben ihrer Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen.

4. Ist der Verwender aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann Ersatz der durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangt werden. Auch bei Verwahrung im eigenen Betrieb entstehende Verwahrkosten werden zu marktüblichen Preisen dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. 

5. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt eine Abnahme direkt nach Fertigstellung. Der Vertragspartner kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 5 Tagen nach Meldung der Fertigstellung bzw. Zusendung der Abschlussrechnung von der Möglichkeit der Abnahme Gebrauch macht. Die Abnahme gilt ferner spätestens einen Monat nach erfolgter Lieferung als erfolgt. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Ist eine Abnahme nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung.

6. Erfolgt die Montage bzw. der Einbau nicht durch den Verwender und taucht danach ein Mangel auf, ist er nur zur Gewährleistung verpflichtet, soweit die Montage bzw. der Einbau der zuvor bearbeiteten oder verkauften Ware fachkundig und fachgerecht, insbesondere nach Maßgabe und Vorschrift des Herstellers, erfolgte. Für die fachkundige und fachgerechte Montage bzw. Einbau trägt der Vertragspartner die Beweislast, soweit es sich um einen Unternehmer handelt.

§ 11 Höhere Gewalt bei Leistungserbringung

Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, die dem Verwender die Erbringung seiner Leistung vorübergehend unmöglich oder nur eingeschränkt möglich machen, so ist der Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verwender, die Erfüllung seiner Verpflichtung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen behördliche Anordnungen, unverschuldete Betriebsbehinderungen durch Unwetter (wie Blitzschlag, Feuer, Wasser, Schnee und Eis) unverschuldete Unfälle während der Anreise, Streiks, Materialbeschaffungsschwierigkeiten und sonstige Ereignisse, die der Dienstleister zu vertreten hat.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Unternehmer und ist soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, so ist Erfüllungsort Sitz des Verwenders.

2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Firma. Der Verwender ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Unternehmers zu klagen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.